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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 8 lit. e ErbStG

Steuerbemessung
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§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 8 lit. e ErbStG

1. Die Wirkung der Verschollenerklärung richtet sich nach Art. 38 Abs. 2 ZGB.

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