643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 7 lit. f ErbStG
Steuerpflicht
§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 7 lit. f ErbStG
1. Massgebend für die Beurteilung, ob sich der Schuldner in einer Notlage befunden hat, ist der Zeitpunkt der Schenkung.