643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 7 lit. e ErbStG
Steuerpflicht
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 7 lit. e ErbStG
1. Bei der Beurteilung des üblichen Masses sind die persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder Schenkers und seiner Familie, die Zahl der Kinder und deren allgemeine Ausbildung, das Vermögen und das Einkommen zur Zeit der Zuwendung zu berücksichtigen.