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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 7 lit. d ErbStG

Steuerpflicht
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§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 7 lit. d ErbStG

1. Der steuerfreie Hausrat umfasst die übliche Ausstattung der Wohnung sowie die Fahrhabe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StG. Edelmetalle, Sammlungen, Kunst- und Schmuckgegenstände usw. gehören nicht zur üblichen Ausstattung und sind nicht steuerfrei.

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