643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 7 lit. d ErbStG
Steuerpflicht
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 7 lit. d ErbStG
1. Der steuerfreie Hausrat umfasst die übliche Ausstattung der Wohnung sowie die Fahrhabe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StG. Edelmetalle, Sammlungen, Kunst- und Schmuckgegenstände usw. gehören nicht zur üblichen Ausstattung und sind nicht steuerfrei.