643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 7 lit. a ErbStG
Steuerpflicht
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 7 lit. a ErbStG
1. Zuwendungen, die im Zusammenhang mit einem früheren Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen nur so weit der Erbschafts- und Schenkungssteuer, wie sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen.