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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 7 lit. a ErbStG

Steuerpflicht
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§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 7 lit. a ErbStG

1. Zuwendungen, die im Zusammenhang mit einem früheren Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen nur so weit der Erbschafts- und Schenkungssteuer, wie sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen.

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