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643.111 ERBSTG CH-SH

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG

Steuerpflicht
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§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG

1. Zu besteuern sind Zuwendungen von Versicherungsleistungen durch versicherungsvertragliche Begünstigung (VVG Art. 76 ff.) und Leistungen aus Personen- und Sachversicherungen. Ansprüche aus Versorgerschaden und Genugtuung sind nicht erbschaftssteuerpflichtig.

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