643.111
ERBSTG
CH-SH
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG
Steuerpflicht
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG
1. Zu besteuern sind Zuwendungen von Versicherungsleistungen durch versicherungsvertragliche Begünstigung (VVG Art. 76 ff.) und Leistungen aus Personen- und Sachversicherungen. Ansprüche aus Versorgerschaden und Genugtuung sind nicht erbschaftssteuerpflichtig.