Art. 9 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Bewertung: Grundsatz, Wertpapiere, Nutzniessung, Renten, Versicherungsleistungen, Landwirtschaftliche Grundstücke
Art. 9 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Bewertung: Grundsatz, Wertpapiere, Nutzniessung, Renten, Versicherungsleistungen, Landwirtschaftliche Grundstücke
1. Die steuerbaren Vermögensanfälle werden, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes festgesetzt ist, zum Verkehrswert bewertet. Die Bewertung erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern. Geschäftsvermögen ist zum Substanzwert, höchstens jedoch zum Verkehrswert nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern zu bewerten.
2. Bei regelmässig gehandelten Wertpapieren gilt der Kurswert als Verkehrswert, in den übrigen Fällen gilt der Substanzwert, höchstens jedoch der Verkehrswert nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern.
3. Für Nutzniessung, Renten und andere wiederkehrende Leistungen ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgebend.
4. Vom Nutzniessungsvermögen ist der Kapitalwert der Nutzniessung durch den Nutzniesser, das blosse Eigentum abzüglich des Kapitalwertes der Nutzniessung durch den Eigentümer zu versteuern.
5. Bei Zuwendungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die Bewertung nach der ausbezahlten Summe oder bei nicht fälligen Versicherungen nach dem Rückkaufswert.
6. Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Einschluss der erforderlichen Gebäude ist der Übernahmepreis, mindestens aber der Ertragswert massgebend, sofern ein Erbe sie zur eigenen Bewirtschaftung übernimmt oder wenn der Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet.