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643.100 CH-SH

Art. 8 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Umfang

Steuerbemessung
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Art. 8 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Umfang

1. Massgebend für den Umfang der Steuerpflicht ist

a) bei Vermögensanfällen und Zuwendungen auf den Todesfall der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges

b) bei Schenkungen unter Lebenden der Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung

c) bei einem an eine aufschiebende Bedingung geknüpften Vermögensübergang der Zeitpunkt, an dem die Bedingung eintritt

d) bei Nacherbeneinsetzung der Zeitpunkt der Beendigung der Vorerbschaft

e) bei Verschollenheitserklärung der Zeitpunkt, da diese rechtskräftig wird

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