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Art. 7 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Objektive Steuerbefreiung

Steuerpflicht
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Art. 7 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Objektive Steuerbefreiung

1. Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind befreit

a) Versicherungsleistungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Leistungen und Zuwendungen des Arbeitgebers (Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Lohnnachzahlungen usw.). Diese unterliegen der Einkommenssteuer gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern

b) Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen und die Vorausbezüge für noch nicht erzogene oder gebrechliche Kinder gemäss Art. 631 Abs. 2 ZGB

c) Entschädigungen gemäss Art. 334 und 334bis ZGB

d) der Hausrat

e) Zuwendungen für Erziehung und Ausbildung, soweit sie das übliche Mass nicht übersteigen

f) die ganze oder teilweise Befreiung von einer Schuld mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners

g) Zuwendungen unter Lebenden, mit denen eine sittliche Pflicht erfüllt wird (Art. 239 OR)

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