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Art. 6 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerobjekt: Schenkungssteuer

Steuerpflicht
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Art. 6 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Steuerobjekt: Schenkungssteuer

1. Der Schenkungssteuer unterliegen alle freiwilligen Zuwendungen unter Lebenden, durch die ein Beschenkter oder Begünstigter aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird, mit Einschluss der Vorempfänge und des Erbauskaufes.

2. Steuerbar sind auch

a) das einer Stiftung zu Lebzeiten gewidmete Vermögen

b) * die zu Lebzeiten eines Versicherungsnehmers durch versicherungsvertragliche Begünstigung erfolgten Zuwendungen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden

3. Entgeltliche Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen des einen Teils in einem klaren Missverhältnis zur Gegenleistung stehen, werden für den durch die Gegenleistung nicht gedeckten Wert der Leistung einer Schenkung gleichgestellt.

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