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Art. 5 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerobjekt: Erbschaftssteuer

Steuerpflicht
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Art. 5 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Steuerobjekt: Erbschaftssteuer

1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensanfälle und Zuwendungen kraft gesetzlichen Erbrechtes oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Ersatzverfügung, Nacherbeneinsetzung, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall).

2. Steuerbar sind auch

a) das einer Stiftung auf den Todesfall gewidmete Vermögen

b) Zuwendungen durch Einräumung von Nutzniessungsrechten

c) der Erlass von Verbindlichkeiten gegenüber einem Schuldner

d) * Zuwendungen von Versicherungsleistungen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden oder nicht unter die in Art. 7 lit. a genannten Versicherungsleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen fallen

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