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Art. 4 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Örtliche und zeitliche Voraussetzungen

Steuerpflicht
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Art. 4 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Örtliche und zeitliche Voraussetzungen

1. Die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser bei seinem Tod oder Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges den Wohnsitz im Kanton hatte oder wenn im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen zugewendet werden.

2. Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensüberganges.

3. Das Bundesrecht und Staatsverträge über das Verbot der Doppelbesteuerung bleiben vorhalten.

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