643.100
CH-SH
Art. 32 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 32 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.