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Art. 32 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 32 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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