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Art. 31 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 31 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

1. Durch dieses Gesetz werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Erbschaftssteuergesetz vom 19. September 1910.

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