643.100
CH-SH
Art. 31 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 31 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
1. Durch dieses Gesetz werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Erbschaftssteuergesetz vom 19. September 1910.