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Art. 30 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Übergangsrecht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 30 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Übergangsrecht

1. Diesem Gesetz unterstehen alle Erbschaften, die nach seinem Inkrafttreten anfallen, und alle Schenkungen, die von diesem Zeitpunkt an vollzogen werden.

2. Vermögensherausgaben (Vorempfänge) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterliegen dem alten Recht; dagegen sind sie für die Satzbestimmung einzubeziehen. Noch nicht gemeldete Schenkungen und Vorempfänge unterliegen dem neuen Recht.

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