Art. 3 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Subjektive Steuerbefreiung
Art. 3 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Subjektive Steuerbefreiung
1. Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind befreit
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes
b) der Kanton Schaffhausen und seine Anstalten
c) die Schaffhauser Gemeinden und ihre Anstalten, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen
d) Personalvorsorgeeinrichtungen von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, sofern die Mittel der Stiftung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen
e) juristische Personen im Kanton Schaffhausen, die in der Schweiz oder im gesamtschweizerischen Interesse ausschliesslich öffentliche, religiöse, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke verfolgen
f) * die Ehegatten, die eingetragenen Partner sowie die Nachkommen, Adoptiv- und Stiefkinder. Den Nachkommen gleichgestellt sind Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat
2. Vermögensanfälle und Zuwendungen an andere Kantone und an ausserkantonale Gemeinden sowie an ausserkantonale juristische Personen für ausschliesslich öffentliche, religiöse, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke sind steuerfrei, wenn die Kantone Gegenrecht halten. Zum Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen ist der Regierungsrat zuständig.