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Art. 29 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Vollzugsvorschriften

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 29 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Vollzugsvorschriften

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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