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Art. 28 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Strafbestimmungen
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Art. 28 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

1. Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug finden die Bestimmungen über die Nachsteuern und die Strafbestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern sinngemäss Anwendung.

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