643.100
CH-SH
Art. 28 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Strafbestimmungen
Art. 28 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
1. Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug finden die Bestimmungen über die Nachsteuern und die Strafbestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern sinngemäss Anwendung.