643.100
CH-SH
Art. 27 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erlass
Steuerbezug
Art. 27 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Erlass
1. Das Finanzdepartement ist ermächtigt, dem Steuerpflichtigen die Steuer ganz oder teilweise zu erlassen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.