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Art. 27 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erlass

Steuerbezug
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Art. 27 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Erlass

1. Das Finanzdepartement ist ermächtigt, dem Steuerpflichtigen die Steuer ganz oder teilweise zu erlassen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

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