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Art. 26 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Grundpfandrecht

Steuerbezug
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Art. 26 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Grundpfandrecht

1. Für die Steuern, Nachsteuern, Strafzuschläge und Bussen haftet ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 119 des Einführungsgesetzes zum ZGB auf den Grundstücken, die Gegenstand der steuerbaren Zuwendung oder des steuerbaren Vermögensanfalles sind.

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