Art. 25 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Bezugsverjährung
Art. 25 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Bezugsverjährung
1. Veranlagte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft.
2. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
a) während der Dauer eines Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist
c) solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz Wohnsitz hat
3. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird, durch jede ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden sowie durch die Einleitung einer Strafverfolgung wegen ungenügender Versteuerung. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
4. Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.