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Art. 23 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Zahlungspflicht, Haftung

Steuerbezug
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Art. 23 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Zahlungspflicht, Haftung

1. Die Steuer ist vom Erben, Vermächtnisnehmer, Beschenkten oder Begünstigten zu bezahlen.

2. Sind die Vermögensanfälle und Zuwendungen mit einer Nutzniessung belastet, so sind die Steuern aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.

3. Für die Schenkungssteuer haftet auch der Schenker, wenn die Steuer beim Beschenkten uneinbringlich ist. In diesen Fällen findet Art. 10 keine Anwendung.

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