643.100
CH-SH
Art. 22 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Fälligkeit, Verzugszins
Steuerbezug
Art. 22 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Fälligkeit, Verzugszins
1. Die Steuerforderungen werden fällig mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung.
2. Die Zahlungsfrist beträgt neunzig Tage.
3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Steuerforderung zu verzinsen. Die Erhebung einer Einsprache, eines Rekurses oder einer Beschwerde befreit nicht von der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen.