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Art. 22 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Fälligkeit, Verzugszins

Steuerbezug
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Art. 22 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Fälligkeit, Verzugszins

1. Die Steuerforderungen werden fällig mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung.

2. Die Zahlungsfrist beträgt neunzig Tage.

3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Steuerforderung zu verzinsen. Die Erhebung einer Einsprache, eines Rekurses oder einer Beschwerde befreit nicht von der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen.

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