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Art. 21 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerbezug

Steuerbezug
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Art. 21 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Steuerbezug

1. Der Kanton bezieht die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

2. Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern betreffend Steuerbezug, Sicherung und Erlass sinngemäss anzuwenden.

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