643.100
CH-SH
Art. 21 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerbezug
Steuerbezug
Art. 21 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Steuerbezug
1. Der Kanton bezieht die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
2. Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern betreffend Steuerbezug, Sicherung und Erlass sinngemäss anzuwenden.