Art. 20 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Rechtsmittel
Art. 20 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Rechtsmittel
1. Gegen die Veranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet bei der Kanzlei der Erbschaftsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf ein mit der Einsprache eingereichtes Gesuch hin kann die Frist zur Begründung der Einsprache angemessen verlängert werden.
3. Das Rechtsmittel des Rekurses ist zulässig gegen Einspracheentscheide in Streitigkeiten über die Steuerpflicht, die Veranlagung und die Nach- und Strafsteuern. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage.
4. Über Einsprachen entscheidet die kantonale Steuerkommission, über Rekurse das Obergericht (Art. 36b VRG). Bezüglich Gerichtsferien gilt Art. 39 Abs. 2 VRG.
5. Das Veranlagungs- und Einspracheverfahren ist kostenfrei. Bei schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten können besondere Abklärungskosten den Verursachern überbunden werden.