643.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuersubjekt
Steuerpflicht
Art. 2 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Steuersubjekt
1. Steuerpflichtig sind die Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten.