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Art. 2 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuersubjekt

Steuerpflicht
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Art. 2 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Steuersubjekt

1. Steuerpflichtig sind die Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten.

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