643.100
CH-SH
Art. 19 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Eröffnung
Steuerveranlagung
Art. 19 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Eröffnung
1. Die Kanzlei der Erbschaftsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung den Betrag des steuerbaren Vermögensanfalles oder der steuerbaren Zuwendung, den Steuersatz, den Steuerzuschlag und den Steuerbetrag fest.
2. Betrifft die Veranlagung mehrere Erben oder Beschenkte, so gilt sie als jedem Steuerpflichtigen zugestellt, wenn sie einem von den Erben oder Beschenkten bezeichneten Vertreter zugestellt wird.