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Art. 18 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Auskunfts- und Geheimhaltungspflicht

Steuerveranlagung
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Art. 18 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Auskunfts- und Geheimhaltungspflicht

1. Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern betreffend die Auskunfts-, Melde-, Bescheinigungs-, Geheimhaltungs- und Mitwirkungspflicht werden sinngemäss angewendet.

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