643.100
CH-SH
Art. 17 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Behörden
Steuerveranlagung
Art. 17 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Behörden
1. Die Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgt durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde unter Aufsicht des zuständigen Departements.
2. Das Finanzdepartement überwacht das gesamte Erbschafts- und Schenkungssteuerwesen, das für das Erbschaftswesen zuständige Departement das Inventur- und Teilungswesen.