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Art. 17 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Behörden

Steuerveranlagung
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Art. 17 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Behörden

1. Die Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgt durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde unter Aufsicht des zuständigen Departements.

2. Das Finanzdepartement überwacht das gesamte Erbschafts- und Schenkungssteuerwesen, das für das Erbschaftswesen zuständige Departement das Inventur- und Teilungswesen.

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