Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.100 CH-SH

Art. 16 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Veranlagungsverjährung

Steuerveranlagung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Veranlagungsverjährung

1. Das Recht, eine Veranlagung einzuleiten, verfällt, vorbehältlich des Art. 25 Abs. 2 und 3, fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Erbgang eröffnet oder die Schenkung vollzogen wurde, in jedem Fall aber nach 10 Jahren.

2. Kann die Veranlagung erst nach Beendigung eines Erbschaftsprozesses oder nach Abschluss eines Verschollenheitsverfahrens erfolgen, so beginnt die Verjährungsfrist nach der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses oder des Verfahrens.

← Art. 15 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenstand des Gesetzes Art. 17 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →