643.100
CH-SH
Art. 16 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Veranlagungsverjährung
Steuerveranlagung
Art. 16 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Veranlagungsverjährung
1. Das Recht, eine Veranlagung einzuleiten, verfällt, vorbehältlich des Art. 25 Abs. 2 und 3, fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Erbgang eröffnet oder die Schenkung vollzogen wurde, in jedem Fall aber nach 10 Jahren.
2. Kann die Veranlagung erst nach Beendigung eines Erbschaftsprozesses oder nach Abschluss eines Verschollenheitsverfahrens erfolgen, so beginnt die Verjährungsfrist nach der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses oder des Verfahrens.