643.100
CH-SH
Art. 14 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Veranlagungsgrundlage
Steuerveranlagung
Art. 14 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Veranlagungsgrundlage
1. Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars bzw. des Teilungsvertrages veranlagt.
2. Grundlage für die Veranlagung der Schenkungssteuer ist die Steuererklärung.