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Art. 14 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Veranlagungsgrundlage

Steuerveranlagung
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Art. 14 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Veranlagungsgrundlage

1. Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars bzw. des Teilungsvertrages veranlagt.

2. Grundlage für die Veranlagung der Schenkungssteuer ist die Steuererklärung.

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