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Art. 13 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Vor- und Nacherbe

Steuerberechnung
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Art. 13 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Vor- und Nacherbe

1. Der Vorerbe versteuert beim Anfall nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser den kapitalisierten Ertrag des Nachlasses.

2. Der Vorerbe entrichtet beim Anfall nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser die ordentliche Steuer, sofern der Nacherbe auf den Überrest gesetzt ist.

3. Erwirbt der Vorerbe zufolge Wegfalls des Nacherben den Nachlass endgültig, so entrichtet er hiefür die ordentliche Steuer.

4. Der Nacherbe entrichtet beim Anfall die Steuer nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.

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