Art. 12 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuersätze, Zuschlag
Art. 12 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Steuersätze, Zuschlag
1. Die einfache Steuer beträgt
a) 2% für die ersten Fr. 10'000.00
b) 3% für die weiteren Fr. 10'000.00
c) 4% für die weiteren Fr. 20'000.00
d) 5% für die weiteren Fr. 40'000.00
e) 6% für die weiteren Fr. 60'000.00
f) 7% für die weiteren Fr. 90'000.00
g) 8% für die weiteren Fr. 130'000.00
h) 9% für die weiteren Fr. 160'000.00
i) 10% für die weiteren Fr. 180'000.00
j) Für Beträge über Fr. 700'000.00 beträgt die Steuer einheitlich 8%
2. Von der nach Abs. 1 berechneten Steuer schulden
a) Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern: den einfachen Betrag
b) Grosseltern, voll- und halbbürtige Geschwister: den zweifachen Betrag
c) andere Verwandte des elterlichen Stammes: den dreifachen Betrag
d) Verwandte des grosselterlichen Stammes: den vierfachen Betrag
e) alle übrigen Erbschafts- und Schenkungsempfänger: den fünffachen Betrag
3. Schwägerschaft wird der Verwandtschaft gleichgestellt.
4. Für die Berechnung des Zuschlages ist der gesamte Vermögensanfall oder die gesamte Zuwendung massgebend, die der Steuerpflichtige erhält, auch wenn ein Teil nicht im Kanton steuerpflichtig ist.
5. Macht der Erblasser oder Schenker dem gleichen Empfänger mehrere Zuwendungen, so wird auf den Gesamtbetrag der Zuwendung abgestellt.