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Art. 11 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerfreie Beträge

Steuerbemessung
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Art. 11 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Steuerfreie Beträge

1. Von den Vermögensanfällen und Zuwendungen aus Erbschaft und Schenkung sind beim einzelnen Empfänger als steuerfrei in Abzug zu bringen

a) Fr. 30'000.00 bei Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern

b) Fr. 10'000.00 bei allen übrigen Erbschafts- und Schenkungsempfängern

2. Der diese steuerfreien Beträge übersteigende Betrag ist steuerbar.

3. Bei mehrmaligen Zuwendungen an eine Person durch den gleichen Erblasser oder Schenker wird der Steuerfreibetrag nur einmal gewährt. Er ist auf die erste oder die ersten Zuwendungen anzurechnen.

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