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Art. 10 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerüberwälzung

Steuerbemessung
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Art. 10 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer · Steuerüberwälzung

1. Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass überbunden oder wird sie vom Schenker selbst bezahlt, so erhöhen sich die für die Steuerberechnung massgebenden Vermögensanfälle und Zuwendungen um diesen Steuerbetrag.

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