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642.211 CH-SH

§ 8 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

Rückerstattungsverfahren
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§ 8 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

1. Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung nach Art. 30 Abs. 1 VStG mit der Steuererklärung innerhalb der hiefür angesetzten Deklarationsfrist der zuständigen Behörde einzureichen.

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