642.211
CH-SH
§ 8 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer
Rückerstattungsverfahren
§ 8 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer
1. Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung nach Art. 30 Abs. 1 VStG mit der Steuererklärung innerhalb der hiefür angesetzten Deklarationsfrist der zuständigen Behörde einzureichen.