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§ 6 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

Gegenstand der Verrechnung und Befriedigung des Anspruchs
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§ 6 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

1. Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Kantons- und Gemeindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet.

2. Die Verrechnung erfolgt mit der ordentlichen Kantonssteuer, und wenn der Anspruch diese übersteigt, mit der ordentlichen Gemeindesteuer.

3. Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.

4. Wird die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird, erfolgt die Gutschrift auf den Zeitpunkt des Eingangs der Steuererklärung.

5. Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Kantons- und Gemeindesteuern, wird der Überschuss in bar zurückerstattet; er kann stattdessen mit anderen offenen vorläufigen oder endgültigen Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet werden.

6. Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung; vorbehalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die endgültigen Kantons- und Gemeindesteuern übersteigen wird.

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