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§ 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

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§ 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

1. Rekurskommission im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG ist das Obergericht (Art. 36b VRG; Art. 54 VStG).

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