642.211
CH-SH
§ 4 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer
Behörden
§ 4 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer
1. Die Gemeindesteuerverwaltungen wirken nach den Anweisungen der kantonalen Steuerverwaltung bei der Durchführung der Rückerstattung mit.