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642.211 CH-SH

§ 4 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

Behörden
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§ 4 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

1. Die Gemeindesteuerverwaltungen wirken nach den Anweisungen der kantonalen Steuerverwaltung bei der Durchführung der Rückerstattung mit.

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