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§ 3 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

Behörden
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§ 3 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

1. Die kantonale Steuerverwaltung führt das Rückerstattungsverfahren durch, soweit hierfür nicht besondere Behörden bezeichnet sind.

2. Sie erlässt die für die Durchführung der Rückerstattung im Kanton erforderlichen Weisungen.

3. Sie überprüft die Mitwirkung der Gemeindesteuerverwaltungen gemäss § 4.

4. Sie rechnet über die Verrechnungssteuer mit der kantonalen Finanzverwaltung, den Kantonssteuereinzugsstellen sowie der eidgenössischen Steuerverwaltung ab.

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