642.211
CH-SH
§ 2 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer
Behörden
§ 2 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer
1. Das Finanzdepartement übt die Oberaufsicht aus über alle Amtsstellen, denen die Ermittlung, die Verrechnung oder die Barrückerstattung der Verrechnungssteuer übertragen ist.