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§ 18 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

Besondere Bestimmungen
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§ 18 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

1. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Die Verordnung vom 28. Januar 1944 wird aufgehoben.

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