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§ 1 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

Behörden
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§ 1 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

1. Der Vollzug des VStG wird folgenden Organen übertragen

1. * dem Finanzdepartement

2. der kantonalen Steuerverwaltung

3. * den Gemeindesteuerverwaltungen

4. dem Obergericht

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