642.111
CH-SH
§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Inventar und Siegelung
§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Inventar und Siegelung
1. Die Erbschaftsbehörde führt die Inventaraufnahme durch und nimmt die Siegelung vor.
2. Zuständig ist die Erbschaftsbehörde am Ort, an dem der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.