642.111
CH-SH
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Verfahren bei den Quellensteuern
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Verfahren bei den Quellensteuern
1. Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren bei den Quellensteuern richtet sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.