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§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Verfahren bei den Quellensteuern

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§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Verfahren bei den Quellensteuern

1. Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren bei den Quellensteuern richtet sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.

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