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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Beschwerdeverfahren

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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Beschwerdeverfahren

1. Kantonale Rekurskommission ist das Obergericht (Art. 36b VRG).

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht richten sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.

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