642.111
CH-SH
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Einspracheverfahren
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Einspracheverfahren
1. Einsprachen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2. Über die Einsprachen entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 3 die kantonale Steuerkommission.
3. Die Bestimmungen über die Einigung im Einspracheverfahren bei den Kantons- und Gemeindesteuern gelten auch im Verfahren der direkten Bundessteuer.