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§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Einspracheverfahren

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§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Einspracheverfahren

1. Einsprachen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

2. Über die Einsprachen entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 3 die kantonale Steuerkommission.

3. Die Bestimmungen über die Einigung im Einspracheverfahren bei den Kantons- und Gemeindesteuern gelten auch im Verfahren der direkten Bundessteuer.

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