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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Amtshilfe

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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Amtshilfe

1. Die Behörden des Kantons und der Schaffhauser Gemeinden sowie die Organe der Körperschaften und Anstalten im Kanton, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gewähren die Amtshilfe nach Art. 112 DBG kostenlos.

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