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§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

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§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, vollzieht die kantonale Steuerverwaltung das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer.

2. Die Gemeindesteuerverwaltungen wirken nach den Anweisungen der kantonalen Steuerverwaltung beim Vollzug mit.

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