642.111
CH-SH
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Organisation und Verfahren im Allgemeinen
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Organisation und Verfahren im Allgemeinen
1. Soweit Organisation und Verfahren nicht durch das Bundesrecht und diese Verordnung geregelt sind, sind die für die kantonalen Steuern geltenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar.