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§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Organisation und Verfahren im Allgemeinen

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§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Organisation und Verfahren im Allgemeinen

1. Soweit Organisation und Verfahren nicht durch das Bundesrecht und diese Verordnung geregelt sind, sind die für die kantonalen Steuern geltenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar.

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